Landesruderverband Berlin e.V.

Erleichterungen jetzt endlich auch für den Rudersportbetrieb!

Heute ist die „Bundesnotbremse“ aufgrund der erfreulicherweise gesunkenen Inzidenzwerte in Berlin außer Kraft getreten. Es gilt nun wieder die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Mai 2021. Damit ergeben sich auch Erleichterungen für den Sportbetrieb:

 

  • im Freien dürfen Kinder von bis zu 14 Jahren gemeinsam in festen Gruppen von bis zu 20 Personen Sport treiben. Sofern eine Betreuungsperson anwesend ist, muss diese einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können.
  • Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen gemeinsam im Freien Sport treiben, wenn sie einen negativen Corona-Test vorweisen können.
  • Die Testpflicht gilt nicht für schulpflichtige Kinder
  • Für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Sportler:innen in Profiligen und Berufssportler:innen gelten weitere Ausnahmen.

 

Innerhalb dieser Gruppen ist somit auch das Großbootfahren wieder möglich. Steuerleute sollten dennoch weiterhin einen MNS tragen.

 

 

Vereinsgastronomien können ab dem 21.05. die Außenbereiche unter Einhaltung der Regelungen für Gastronomien (Hygiene- und Abstandsregeln) öffnen. Voraussetzung für Gäste ist ein gültiger negativer Coronatest. Personen, die als vollständig geimpft oder genesen gelten, werden nicht mitgezählt.

 

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Vereine weiterhin ihre individuellen Hygienekonzepte zur Anwendung bringen müssen.

 

 

Auszug aus der Verordnung:

 

§ 19 (1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satzes 1 nicht:

 

  1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2, sofern weitere Personen hinzukommen, gelten diesen gegenüber die Beschränkungen nach Satz 1,
  2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
  3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.
  4. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuen-den Person ausgeübt wird; die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b negativ getestet sein, und

 

  1. für Gruppen von maximal zehn Personen im Freien, die sämtlich im Sinne von § 6b negativ getestet sind; die Testpflicht gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden.

 

Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit die Einhaltung der Testpflicht im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 und 5 zu kontrollieren sowie auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Sie haben darüber hinaus die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten des 1. Teils dieser Verordnung, insbesondere die Anwesenheitsdokumentation, sicherzustellen.

 

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