Landesruderverband Berlin e.V.

LRV-Vorsitzender Karsten Finger zu Lockerungen in der Corona-Zeit

Die neue Verordnung des Senats zur Eindämmung des Coronavirus ist seit dem 9. Mai in Kraft. Der Vorsitzende des Landesruderverbands, Karsten Finger, hat  deshalb in einem Schreiben an die Vorsitzenden der Berliner Rudervereine die wichtigsten Punkte zusammengetragen:

 

 

„Unser Sport ist die schönste Nebensache der Welt, aber eben auch nicht mehr“, schreibt er. Am wichtigsten sei es deshalb, die weitere Ausbreitung der Pandemie zu vermeiden bzw. zu stoppen und die Öffnung der Schulen und Kitas, vieler Firmen und die Arbeit der Gewerbetreibenden zu ermöglichen.

 

 

Was die Wiederaufnahme des Sportbetriebs betrifft, seien leider einige Formulierungen in der neuen Senatsverordnung widersprüchlich oder können unterschiedlich interpretiert werden, so Karsten Finger.

 

 

 

Bei einem weiter vorgegebenen Mindestabstand von 1,5 Metern sei die Normalisierung des Ruderbetriebes in Mannschaftsbooten nur schwer möglich sein. „Juristen könnten die Formulierung ‚Soweit die Umstände dies zulassen so auslegen, dass auch ein gemeinsames Rudern mit einem Sitzabstand von unter 1,5 Metern im Boot im Freien möglich wäre“, schreibt Karsten Finger. „Im Wissen, dass wir in Mannschaftsbooten diesen Mindestabstand nicht einhalten, plädieren wir auf Landes- und Bundesebene für die Zulassung von Mannschaftsbooten in festen Mannschaftsbesetzungen. Aber ob die Politik uns folgt?“

 

 

Der LRV-Vorsitzende setzt sich in seinem Schreiben auch mit der Situation der Vereinsgastronomie auseinander:

 

„Unsere Vereinsgastronomie wird nun auch Gaststätten gleichgesetzt, die unter dem § 6 unter bestimmten Bedingungen ab dem 15. Mai wieder Speisen und Getränke herausreichen dürfen.“ Widersprüche seien, so Karsten Finger in dem § 7.2.6 sowie im § 7.3 formuliert: Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen.

 


Bei Verpachtungen von Gaststätten wird, so Karsten Finger, der § 7.6 Anwendung finden und die Einhaltung der Richtlinien dieser Verordnungen an den Pächter übertragen.

 

 

Karsten Finger erläutert in seinem Schreiben einzelne Paragrafen der aktuellen Verordnung:

 

 

In § 1 heißt es:

 

„Jede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.“

 

 Dies bedeutet, dass man mit Personen aus demselben Haushalt auch ohne Berücksichtigung des Mindestabstandes Groß- oder Mittelboote fahren darf.

 

 

In § 3 heißt es:

 

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit weiteren Personen aus einem anderen Haushalt gestattet. Zu den weiteren haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.

 

 

Die bedeutet, dass man mit einer anderen Familie unter Wahrung des Mindestabstandes von 1,5 Metern  in einem Boot rudern darf, z.B. mit einem freien Platz dazwischen.

 

Im § 7 werden die für den Sportverein /-verband wichtigen Themen behandelt. Wichtige Änderungen zur Ursprungsverordnung werden hier im Satz 2 aufgeführt:

 

(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist ab dem 15. Mai 2020 der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sichergestellt,

 

2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),

 

3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,

 

4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,

 

5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,

 

6. Umkleiden, Duschen und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen; gesonderte WC-Anlagen sind zu öffnen,

 

7. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt,

 

8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,

 

9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,

 

10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.

 

 

Dies bedeutet, dass nur auf den Sportanlagen im Freien unter Wahrung des Mindestabstandes in Kleingruppen von bis zu 8 Personen trainiert werden kann. Im öffentlichen Raum findet der § 3 Anwendung.

 

Am Schluss seines Schreibens macht Karsten Finger darauf aufmerksam, dass „wir hier in Berlin viele Möglichkeiten haben, die es in den restlichen deutschen Ländern so nicht gibt. Mit diesem Gut sollten wir verantwortungsvoll umgehen und vor allem in Klein- und Mittelbooten auf das Wasser gehen und hier durchaus durch freie Bootsplätze im Boot demonstrieren, dass wir uns an die aktuellen Verordnungen halten. Der RC Tegel hat heute eine Ruderordnung veröffentlicht, die die richtige Richtung aufzeigt“. (https://www.rctegel.de/aktuelles/index.html#Corona2)

 

 

Wichtig sei vor allem, schreibt Karsten Finger, dass die Vereine bei Corona-Infektionen ihrer Mitglieder sicherstellen können, wer mit wem wann gerudert ist, und diese Sportler unverzüglich informiert bzw. unter Quarantäne stellt.

 

 

Weitere Informationen:

 

 

     Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

 

     Erläuterungen dieser Verordnung durch den Landessportbund Berlin: https://lsb-berlin.net/aktuelles/news/details/lockerungen-in-der-corona-zeit/